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SOZIALDIENST IM FREIKIRCHLICHEN BUND DER GEMEINDE GOTTES E.V.

KURZ: SIFBGG E.V.

VORBEMERKUNG:

Soweit in dieser Satzung hinsichtlich der Bezeichnung von Ämtern oder Funktionen die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form ein. Weibliche Amts- bzw. Funktionsträgerinnen können die Amts- bzw. Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form führen.

PRÄAMBEL

Der Sozialdienst im Freikirchlichen Bund der Gemeinde Gottes e.V. (kurz: SiFBGG ) ist eine Säule unter dem Dach des Freikirchlichen Bundes der Gemeinde Gottes e.V. (FBGG ). Die nationale Sozialarbeit des FBGG wird im SiFBGG und seinen Tochtergesellschaften durchgeführt. Die internationale Sozialarbeit des FBGG wird vom Kinderhilfswerk Stiftung Global Care geleistet.

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1.1 Der Verein führt den Namen Sozialdienst im Freikirchlichen Bund der Gemeinde Gottes e.V. (kurz: SiFBGG). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fritzlar eingetragen.
1.2 Er hat seinen Sitz in Fritzlar.
1.3 Der Verein ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND AUFGABE

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege.

Sie bezweckt insbesondere:

  • Alten-, Jugend- und Kinderhilfe,
  • Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
  • Bildung und Erziehung,
  • Mildtätige Aktivitäten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Gewährung von Hilfe, allen Menschen ohne Rücksicht auf religiöse oder politische Bindungen oder geografische Herkunft. Der Verein will dazu beitragen, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dieses geschieht auf der Grundlage der christlichen Nächstenliebe.
  • Kinder- und Jugendhilfe in allgemeiner und öffentlicher Jugendpflege und in Jugend-fürsorge. Der Verein arbeitet auch mit Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zusammen.
  • Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Menschen.
  • Erziehung, Bildung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen.
  • Hilfsangebote durch Familienprogramme, Erwachsenenbildung, Sozialprojekte und medizinische Versorgung.
  • Errichtung und/oder Betrieb von Sozialstationen und Wohnprojekten.

2.1 Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben kann der Verein auch Gesellschaften gründen, geeignete Einrichtungen schaffen und entsprechende Maßnahmen durchführen. Dazu gehört auch das Entsenden von haupt- und ehrenamtlichem Personal.
2.2 Die persönliche Hilfe schließt die Beratung in allen Fragen des Lebens auch der Sozialhilfe ein.
2.3 In Deutschland leistet der Verein zudem Aufklärungs-, Informations- und Öffent-lichkeitsarbeit.

§ 3 SELBSTLOSIGKEIT

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  MITGLIEDSCHAFT

4.1   Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ihre Ziele (§2) unterstützen.
4.1.1 Es soll angestrebt werden, dass jede vom Dachverband FBGG vertretende Gemeinde mindestens 1 Person aus den eigenen Reihen benennt, die dann einen Antrag auf Mitgliedschaft stellt.
4.1.2 Bei der Auswahl der zu benennenden Mitglieder sollen die Aufgabenbereiche des SiFBGG an gesunden und kranken Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren Berücksichtigung finden.
4.2   Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
4.3 Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
4.4 Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
  • durch Tod, oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung.
  • durch Ausschluss.

4.5 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.
4.5.1 Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
4.5.2 Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
4.5.3 Der Ausschluss wird durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.
4.5.4 Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5  ORGANE

Organe des Vereins sind:

5.1 die Mitgliederversammlung,
5.2 der Vorstand.

§ 6  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung

  • ist das oberste Organ des Vereins.
  • gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung.
  • entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit
  • kann Ausschüsse und Kommissionen einsetzen.beruft den Protokollführer und seinen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.

6.1 Der Vorstand beruft mindestens 2-mal im Jahr die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung dazu hat mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Einladungen auf elektronischem Weg gelten in gleicher Weise. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. In Ausnahmen sind Mitgliederversammlungen in digitaler Form und/oder als Hybridveranstaltungen möglich. Dies bedeutet die elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung sowie Übertragung in Bild und Ton.

6.2 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, sowie der Stellvertreter des Vorstandes aus den Vereinsmitgliedern. Das Amt des Vorstands ist an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.
  • Entgegennahmen der Geschäfts-, Kassen-, Vermögens- und Prüfberichte des Vereins, seiner Einrichtungen, Tochtergesellschaften und Stiftungen.
  • Entgegennahme und Beratung des Wirtschaftsplanes des Vereins, seiner Einrichtungen und Tochtergesellschaften sowie deren Beschlussfassung.
  • Genehmigung der vom Vorstand erstellten Stellenpläne des Vereins.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Dauer von bis zu 5 Jahren. Eine Neu-berufung ist möglich.
  • Entscheidungen über Grundstücks- und Immobiliengeschäfte.
  • strategische Ausrichtung und Tätigkeitsfelder des Vereins mit seinen Einrichtungen
  • Entscheidung über Rechtsgeschäfte des Vereins, die über den Rahmen der Vorstandskompetenz hinausgehen.
  • Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  • Beschluss von Satzungsänderungen und Geschäftsordnungen des Vereins.
  • Beschluss zur Änderung der Rechtsform oder Auflösung des Vereins.

6.3 Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen.
6.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangt wird.
6.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
6.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist.
6.7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse festgehalten sind. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter, einem weiteren Vorstandsmitglied und vom Protokollführer unterzeichnet werden.
6.8 Die Mitgliederversammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder zur gesamten Sitzung Gäste einladen und Berater hinzuziehen. Den Beschluss hierzu fasst die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.
6.9 In besonderen Eilfällen, die keinen Aufschub bis zu einer Sondersitzung dulden, können Beschlüsse durch schriftliche oder telefonische Umfrage gefasst werden, die unverzüglich schriftlich nachvollzogen werden müssen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 7  VORSTAND

7.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und 2 (zwei), max.bis zu 3 (drei) Stellvertretern.
7.2 Er handelt durch seinen 1. Vorsitzenden oder seinen 2. Vorsitzenden,  jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Vereinsintern gilt: der 2. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied dürfen nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Über die Verhinderung entscheidet die betroffene Person. Abweichend hiervon ist der 1. Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt, wenn es sich im Sinne des § 26 I BGB um Rechtsgeschäfte handelt, die einen Geschäftswert von € 5.000,– nicht überschreiten.
7.3  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vor.
7.4  Der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter gem. Ziffer 7.2. vertritt den Verein im Innen- und Außenverhältnis. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Diese orientiert sich an der Vergütungsvereinbarung des SiFBGG und wird, wenn die Voraussetzungen des SiFBGG nicht zutreffen, von 4 von der Mitgliederversammlung berufenen Mitgliedern festgelegt.
7.5  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
7.6  Die Wahl wird geheim entsprechend der Wahlordnung durchgeführt.
7.7  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ergänzungsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt.
7.8  Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein; der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet sie.
7.9   Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
7.10 Der Verein wird im Sinne des § 26 I BGB bei Rechtsgeschäften ab einem Geschäftswert von 5.000,00 Euro bis 25.000,00 Euro, durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. Darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung. Grundstücksgeschäfte bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
7.11  Vereinsintern gilt: Rechtsgeschäfte nach § 6.2 (Spiegelstrich 7-9) bedürfen im Innenverhältnis der vorherigen Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung.
7.12  Er erstellt einen Stellen- und Wirtschaftsplan für unmittelbar vom Vorstand zu besetzende Stellen und nimmt in diesem Bereich Einstellungen, Umbesetzungen und Entlassungen vor.
7.13 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In Eilfällen können, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, die Beschlüsse durch schriftliche, telefonische oder elektronische Umfrage gefasst werden, die unverzüglich schriftlich nachvollzogen werden.
7.14 Über die Vorstandssitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
7.15 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen und Berater hinzuziehen
7.16 Der Vorstand beschließt über die von den Einrichtungsleitern erstellten Wirtschaftspläne und legt diese zur abschließenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vor.
7.17 Der Vorstand trifft sich regelmäßig mit den Einrichtungsleitern. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 WEITERE GREMIEN

8.1 Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.
8.2 Sprecher der Arbeitsgruppen können auf Einladung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und/oder des Vorstands teilnehmen.

§ 9 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE

9.1 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
9.2 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

9.3 Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten

9.4 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder bis auf weiteres der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Bezug auf ihre Person in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von den Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Änderungen sind in der nächst folgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 AUFLÖSUNG

11.1 Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins oder seiner Umwandlung in eine andere Rechtsform ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger (d.h. mindestens 3 Monate) Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freikirchlichen Bund der Gemeinde Gottes (FBGG e.V.), gemeinnütziger, eingetragener Verein beim Amtsgericht Fritzlar, Reg.-Nr. 343, oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Der Verein wurde am 29. Mai 1967 in das Vereinsregister Nr. 106 beim Amtsgericht Fritzlar eingetragen.
Das Finanzamt Schwalm-Eder (Steuernummer 024 250 50036) hat dem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt.
Diese Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.11.2015 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 02.07.2020 und am 12.06.2021 geändert.