Unsere Prüfung hat ergeben, dass der Jahresabschluss insgesamt, d.h. als Gesamtaussage des Jahresabschlusses – wie sie sich aus dem Zusammenwirken von Bilanz, Gewinn- und Verlukstrechnung und Anhang ergibt – unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Vereins vermittelt (§ 264 Abs. 2 HGB).
Eschborn, am 29.07.2022
LPS GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Auszug aus dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung zum 31. Dezember 2021